Allgeneine Geschäftsbedingungen
AGB Geltungsbereich - Zustandekommen des Vertrages
(1) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, es sei denn, daß diese von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind. (2) Die Bestellung durch den Besteller ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, daß dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird. (3) Ebenfalls die von unseren Reisenden und Handelsvertretern entgegengenommenen Bestellungen sind erst nach unserer Annahme gültig. Sofern mit unseren Reisenden und Handelsvertretern abgeschlossene Verträge von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen und/oder von unseren vorliegenden Preisen abweichen, sind diese Verträge erst nach unserer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung gültig.
2.) Preise und Zahlungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise grundsätzlich ab unserem Geschäftssitz. Im übrigen erfolgen Lieferungen ab Euro 250,- frei Haus, Verpackungseinheiten unseres Kataloges gelten als Mindestabgabemengen. Bei Nichteinhaltung behalten wir uns vor, eine Erhöhung auf eine Einheit vorzunehmen.
(2) Die vorliegenden Katalogpreise sind freibleibend. Wir behalten uns das Recht vor, entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen, zu erhöhen und den bei Auslieferung geltenden Preis in Rechnung zu stellen.
(3) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum bar ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Erstbestellung gegen Vorauskasse.
(4) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug - wobei maßgebend der Eingang der Zahlungen bei uns ist - sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu fordern, ohne das es einer vorherigen Mahnung bedarf. Nach einer schriftlichen Mahnung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der uns durch Kreditinanspruchnahme bei Banken entstehenden Kosten zu fordern. Im übrigen sind wir berechtigt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, wenn wir diesen nachweisen können.
(5) Eingehende Zahlungen des Bestellers werden von uns im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auf die älteste fällige Forderung verrechnet. Im übrigen werden eingehende Zahlungen von uns zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die fällige Forderung verrechnet, wenn der Besteller neben der fälligen Forderung Kosten und Zinsen zu entrichten hat.
3.) Beanstandungen und Gewährleistung
(1) Beanstandungen erkennbarer Mängel müssen uns innerhalb einer Frist von einer Woche nach Erhalt der Ware bei uns eingehend schriftlich angezeigt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach ihrer Entdeckung, bei uns eingehend schriftlich zu rügen.Rücksendungen der Ware sind ohne vorherige Abstimmung mit uns nicht zulässig.
(2) Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zu Ersatzlieferung berechtigt.
(3) Soweit die Mangelbeseitigung fehlschlägt oder wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage sind oder verögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten (Wandlung) oder eine Herabsetzung de Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
(4) Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadenersatzansprüche eischließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers sind ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Haftung für jegliche Art von Mangelfolgeschäden.
4.) Lieferzeit
(1) Der Versand der Waren erfolgt auf Risiko des Bestellers. Die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs der Waren geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand unsere Geschäftsräume verlassen hat.
(2) Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Zuge von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie im Falle des Eintritts unvorhergesehener Hindernisse, auch wenn diese bei unserem Unterlieferanten auftreten, wie z.B. Betriebsstörung, Schwierigkeiten bei der Rohstoffbeschaffung, Ausfall von Produktionsanlagen. Für derartige Fälle behalten wir uns auch den Rücktritt vom Vertrag vor.
(3) Jegliche Schadenersatzansprüche des Bestellers oder Inverzugsetzung uns gegenüber sind bei Überschreitung der Lieferzeit oder bei Ausübung unseres Rücktrittrechts wegen Eintritts unvorhergesehener Hindernisse ausgeschlossen.
(4) Wir sind von unseren Vertragsverpflichtungen entbunden, falls begründete Zweifel über die Bonität des Vertragspartners vorhanden sind, ebenso, wenn ältere, bereits überfällige Rechnungen noch nicht beglichen wurden.
5.) Eigentumsvorbehalt
(1) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn dessen sämtliche Verbindlichkeiten aus allen Lieferungen getilgt sind, unabhängig davon, ob vom Besteller bestimmte Waren oder Lieferungen bezahlt worden sind.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung gelieferter Ware durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertag nur dann vor, wenn wir dieses ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in unsere Vorbehaltsware ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns die zur Geltendmachung unserer Eigentumsrechte erforderlichen Unterlagen (Pfändungsprotokoll, eidesstattliche Versicherung über Identität der Waren) zu übersenden. Die uns durch eine Intervention entstehenden Kosten jeder Art gehen zu Lasten des Bestellers.
(3) Der Besteller ist berechtigt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits hiermit sicherungshalber alle Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware mit sämtlichen Nebenrechten ab. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf selbst einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Bestellerverpflichtet, uns die Höhe der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf und deren Schuldner zu benennen, sowie alle dazugehörigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wir sind berechtigt, die Abtretung der Weiterverkaufsforderungen des Bestellers direkt seinen Abnehmern anzuzeigen.
(4) Das vorbehaltene Eigentum geht ohne weiteres auf den Besteller über, sobald unsere Forderungen in vollem Umfang beglichen sind. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen den Gesamtbetrag unserer Ansprüche gegen den Besteller um mehr als 20%, so sind wir auf dessen Verlangen zur Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.
6.) Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Remscheid.
(2) Bei allen sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand das Amtsgericht Wuppertal bzw. das Landgericht Wuppertal, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, vor dem für den Sitz des Bestellers örtlichen zuständigen Gericht zu klagen. Für Gewerbebetreibende gemäß §4 HGB gilt für die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des Mahnverfahren der Gerichtsstand Wuppertal hiermit als vereinbart.
(3) Es gilt - auch bei Lieferungen an Besteller im Ausland - das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7.) Änderungen, Nebenabreden, Teilwirksamkeit
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsabstimmungen nicht berührt.